Währungsgewinne aus verzinsten Fremdwährungskonten fallen zukünftig auch unter die Kapitalertragssteuer. Das ist unabhängig von der Haltedauer. Von der Änderung ist zum Beispiel das US-Dollar Festgeldkonto betroffen.
Verluste werden ab Januar 2025 in den Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ eingestellt.
Das Gute an dieser Änderung: Sie brauchen die Erträge nicht mehr in Ihrer Steuererklärung angeben. Die Steuern werden ab 01. Januar 2025 automatisch abgeführt.
Mehr Infos zu diesem Thema lesen Sie unter „Steuern National“.
In einer Verlustbescheinigung weisen wir Ihnen den Stand der nicht verrechneten Verluste aus Kapitalvermögen zum 31.12. des Jahres aus. Die Verlustbescheinigung ist Teil der Jahressteuerbescheinigung. Im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung können Sie diese Verluste mit versteuerten Erträgen aus Kapitalvermögen bei anderen Banken verrechnen lassen
Wichtig: Bitte beantragen Sie die Verlustbescheinigung online bis spätestens 15.12. eines Jahres. Sie gilt dann für das aktuelle Jahr.
Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Verlustbescheinigung.
Liegt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihre Kontoverbindung in der Identifikationsnummern-Datenbank (IdNr.-Datenbank) vor, können staatliche Leistungen unbürokratisch, direkt und missbrauchssicher an Sie ausgezahlt werden.
So geht´s:
Gehen Sie auf der Website im eingeloggten Bereich auf:
Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Informationsseite des BZSt: BZSt - IBAN
Wir fragen einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr persönliches Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) ab. Das passiert zwischen dem 01.09. und dem 31.10. und nennt sich „Regelabfrage“. Daraufhin nennt uns das BZSt Ihre Religionszugehörigkeit und Ihren Kirchensteuersatz zum Stichtag 31.08. Auf Basis dieser Daten berechnen wir die Kirchensteuer zu Ihrer Kapitalertragssteuer für das folgende Steuerjahr.
Seit 2009 werden alle Kapitalerträge unabhängig von Ihren übrigen Einkünften pauschal versteuert. Diese Kapitalertragsteuer – oder Abgeltungsteuer – beträgt 25 % plus Solidaritätszuschlag sowie gegebenenfalls Kirchensteuer. Bei Erträgen aus folgenden Quellen sind wir als Bank verpflichtet, diese Steuer direkt abzuführen:
FiFo steht für die englischen Worte »First in – First out« (als Erstes rein – als Erstes raus). Die FiFo-Regelung im Rahmen der Abgeltungsteuer besagt, dass beim Verkauf von Wertpapieren der für die Berechnung der Abgeltungsteuer entscheidende Verkaufserlös mit den als Erstes gekauften Wertpapieren dieser Gattung berechnet wird. Das FiFo-Prinzip findet nur auf Depotebene Anwendung.
Der maximale Freistellungsbetrag liegt für Ledige bei 1.000 Euro und für Verheiratete bei 2.000 Euro.
Der Höchstbetrag von 2.000 Euro gilt nur bei Ehegatten/Lebenspartnern, die einen gemeinsamen Freistellungsauftrag erteilen.
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Auftrag unbefristet zu erteilen oder bis zum 31. Dezember eines Jahres zu befristen.
Ihr Freistellungsauftrag ist im Jahr der Einreichung ab dem 1. Januar und für alle bei uns geführten Konten und Depots gültig. Wenn Sie Ihren Freistellungsauftrag unterjährig einreichen oder erhöhen, werden Ihnen die vorher im Kalender bereits abgeführten inländischen Steuern automatisch in entsprechender Höhe wieder von uns erstattet.
Anleger müssen Freistellungsaufträge direkt bei ihren Finanzinstituten stellen. Erzielt ein Anleger bei verschiedenen Banken Kapitalerträge, kann er bei jeder Bank einen Freistellungsauftrag stellen. Die Summe der Freistellungbeträge darf allerdings nicht die maximale Höchstgrenze überschreiten.
Die Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID), die 2008 jedem Steuerpflichtigen vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt wurde, ist seit 1. Januar 2011 ein zwingend vorgeschriebenes Datenfeld des Freistellungsauftrags.
Ehegatten können erstmals Einzelfreistellungsaufträge bis zu einer Höhe von max. 1.000 Euro erteilen. Sie dienen nur der Freistellung von Erträgen für Einzelkonten, für Gemeinschaftskonten sind sie nicht gültig. Bei Einzelfreistellungsaufträgen findet keine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung (einmal pro Jahr stattfindender Vorgang vor Erstellung der Jahressteuerbescheinigung und Erträgnisaufstellung) statt.
Wer die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung, aber keinen Freibetrag wünscht, erteilt einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag in Höhe von 0 Euro.
Hinweis: Wenn Sie uns einen Freistellungsauftrag erteilen, werden Ihnen Ihre Kapitalerträge (zum Beispiel Dividenden, Zinsen oder Veräußerungsgewinne) bis zu einem bestimmten Betrag ohne Einbehalt von Abgeltungsteuer gutgeschrieben. Ohne diesen Auftrag führen wir 25 % Kapitalertragsteuer (+ 5,50 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) an die entsprechende Finanzbehörde ab. Hierfür benötigen wir Ihre Steueridentifikationsnummer.
Wenn Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz ins Ausland verlegen, unterliegen Sie nicht mehr uneingeschränkt der deutschen Einkommensteuer. Ihr Freistellungsauftrag wird somit ungültig.
Ja, gemäß den gesetzlichen Vorgaben in § 45 d EStG sind wir verpflichtet, die Höhe Ihrer freigestellten Erträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden.
Sie können einen gemeinsamen Freistellungsauftrag stellen, wenn Sie verheiratet sind. Im Jahr nach der Trennung stellen Sie bitte einzelne Freistellungsaufträge. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Falls Ihre steuerpflichtigen Einnahmen (zum Beispiel Gehalt, Rente oder Kapitaleinkünfte) den gesetzlichen Gesamtfreibetrag im Kalenderjahr nicht übersteigen, können Sie bei Ihrem Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.
Wenn Sie uns Ihre NV-Bescheinigung einreichen, schreiben wir Ihnen sämtliche Kapitalerträge steuerfrei und somit ohne Einbehalt der inländischen Kapitalertragsteuer in unbegrenzter Höhe gut. Ein Freistellungsauftrag ist dann nicht nötig.
Senden Sie uns für die Einreichung Ihrer NV-Bescheinigung diese bitte im Original oder als Kopie per Post oder per Fax zu. Anschließend schreiben wir Ihnen sämtliche Kapitalerträge steuerfrei und somit ohne Einbehalt der inländischen Kapitalsteuer in unbegrenzter Höhe gut. Reichen Sie uns die NV-Bescheinigung daher bitte rechtzeitig vor der Gutschrift der Erträge ein. (In der Regel hat eine NV-Bescheinigung eine Gültigkeit von drei Jahren.)
Hinweis: Eine NV-Bescheinigung befreit Sie nicht vom Abzug der ausländischen Quellensteuer. Diese wird direkt vom jeweiligen ausländischen Staat einbehalten (siehe Quellensteuer).
Nach § 45d EStG sind wir (außerdem) verpflichtet, alle Kapitalerträge an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden, die im jeweiligen Vorjahr aufgrund einer NV-Bescheinigung von der Kapitalertragsteuer freigestellt waren.
Seit Einführung der Abgeltungsteuer werden für jeden Gläubiger drei Verlustverrechnungstöpfe geführt. Dabei werden Kunden, die ein Einzeldepot und ein Gemeinschaftsdepot haben, als zwei Gläubiger behandelt.
Es gibt drei Verlustverrechnungstöpfe:
Aktien-Verlustverrechnungstopf:
Allgemeiner Verlustverrechnungstopf:
Ausländischer Quellensteuer-Verrechnungstopf:
In manchen Fällen ist es möglich, dass vorerst Steuern anfallen und Sie diese nachträglich zurückerhalten. Das bedeutet, wenn Sie einen Gewinn realisieren und noch keinen Freistellungsauftrag hinterlegt haben, ist der Gewinn steuerpflichtig. Indem Sie einen Freistellungsauftrag einreichen, machen Sie Gebrauch von der nachträglichen Verlustverrechnung. Die zu viel bezahlten Steuern schreiben wir Ihrem Konto anschließend wieder gut.
Wann kommt es zu einer nachträglichen Verlustverrechnung?
Wichtig:
Hilfreiche Tipps für Sie:
Hinweis: Seit dem 01.01.2009 sind alle Banken gesetzlich verpflichtet, mindestens einmal zum Ende des Jahres Erträge mit Verlusten zu verrechnen.
Als Kunde der Consorsbank profitieren Sie! Wir verrechnen täglich, wenn der zu erstattende Betrag 100 Euro übersteigt. Ist der Betrag geringer, verrechnen wir jeweils zu Beginn eines Quartals.
Seit 2020 gelten neue Verlustverrechnungsbeschränkungen für Termingeschäfte nach § 20 Absatz 6 Satz 5 EStG und wertlose Wirtschaftsgüter nach § 20 Absatz 6 Satz 6 EStG. Was die Regelung für Sie bedeutet:
Nach Satz 6 können seit 2020 Verluste von wertlosen Wertpapieren nur bis maximal 20.000 Euro pro Jahr auf Gewinne angerechnet werden. Im Verlustverrechnungstopf werden Verluste von wertlosen Wertpapieren deshalb nicht mehr direkt verrechnet. Sie werden stattdessen ab dem Steuerjahr 2022 automatisch in der Jahressteuerbescheinigung ausgewiesen. Für das Steuerjahr 2021 können Sie die Verluste im Rahmen der Veranlagung anhand Ihrer Abrechnungsbelege anrechnen lassen.
Im Gegensatz zum Jahr 2020 werden seit 2021 Verluste aus ausgeknockten oder wertlos verfallenen Optionsscheinen und Zertifikaten sowie Verluste aus wertlos verfallenen Optionen und vom Stillhalter gezahlte Barausgleiche nicht mehr in den Verlustverrechnungstopf eingestellt. Die Regelung des Satzes 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) gilt nicht für bestandsgeschützte Altanteile (Anschaffung der Wertpapiere vor dem 01.01.2009).
Als wertlose Wirtschaftsgüter werden Wertpapiere eingestuft, die bei Verkauf oder Verfall nach Berücksichtigung der Transaktionsgebühren einen Gegenwert von 0,00 Euro oder weniger ausweisen.
Sofern es bei Verfall zu Kleinstrückzahlungen (z. B. 0,001 Euro pro Stück) kommt und daraus ein Geldbetrag auf dem Konto gutgeschrieben wird, fällt dieser Vorgang nicht unter die Regelung der wertlosen Wirtschaftsgüter. Der Verlust wird wie bisher im Verrechnungstopf berücksichtigt.
Verluste aus Wertlosausbuchungen auf Kundenwunsch fallen nun ebenfalls unter diese Regelung.
Nach Satz 5 können seit 2021 Verluste aus Termingeschäften nur noch mit Gewinnen aus Termingeschäften verrechnet werden. Dafür gilt außerdem ebenfalls die Höchstgrenze von 20.000 Euro pro Jahr.
Als Termingeschäfte gelten Optionsgeschäfte, Futures (Eurex) sowie Contracts for Difference (CFD) und andere, bei uns nicht handelbare Produkte, wie Swaps und Forwards.
Im Übergangsjahr 2021 haben die Banken Zeit, die Änderungen systemseitig umzusetzen. Das bedeutet, dass z. B. folgende Verluste noch in Ihrem Verlustverrechnungstopf angezeigt werden:
Ab 2022 werden diese Verluste nicht mehr im Verlustverrechnungstopf berücksichtigt. Ausgenommen sind Glattstellungen von Stillhalterpositionen. Diese Geschäfte sind von den Änderungen derzeit nicht betroffen.
Im Übergangszeitraum 2021 kommt es zu einer – durch die Finanzverwaltung zugelassenen – Abweichung zwischen der Besteuerung auf Bankenebene und Kundenebene. Das bedeutet für Sie, dass im Rahmen der steuerlichen Veranlagung die richtigen steuerlichen Schlüsse aus der Verlustverrechnungsbeschränkung gezogen werden müssen.
Verrechnung
Eine Verrechnung der Verluste im Sinne der Sätze 5 (Termingeschäfte) und 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) findet grundsätzlich nur über die persönliche Steuererklärung statt. Es werden zu diesen Geschäften keine Verluste automatisch bei der Bank verrechnet. Die oben beschriebenen Regelungen im Übergangszeitraum sind allerdings zu beachten.
Wie bisher gilt: Aktienverluste und sonstige Verluste werden innerhalb der Verlustverrechnungstöpfe bei der Bank verrechnet.
Bescheinigung
In der Jahressteuerbescheinigung ab dem Steuerjahr 2022 werden Gewinne aus Termingeschäften vor und nach Verlustverrechnung (mit sonstigen Verlusten) sowie Verluste aus Satz 5 (Termingeschäften) und Satz 6 (wertlose Wirtschaftsgüter) automatisch ausgewiesen.
Wie bisher gilt: sollen wir Ihnen Verluste aus Aktien und sonstigen Geschäften bescheinigen, beantragen Sie die Bescheinigung bitte online. So können Sie die Bescheinigung beantragen.
Wenn Sie Angehöriger einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft sind, müssen wir auf die Kapitalertragsteuer – außer dem Solidaritätszuschlag – zusätzlich Kirchensteuer für Sie abführen. Dies ergibt sich aus § 51a EstG. Dies gilt selbstverständlich nur dann, wenn Sie in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Seit 2015 übernehmen wir die Abführung automatisch für Sie.
Was benötigen wir dazu von Ihnen?
Es ist nicht nötig, dass Sie uns hierfür einen zusätzlichen Antrag einreichen. Für die Abfrage Ihrer Kirchensteuerdaten beim Bundeszentralamt für Steuern benötigen wir lediglich Ihre Steueridentifikationsnummer und Ihr Geburtsdatum.
Wenn Sie keiner Religionsgemeinschaft angehören, wird für Sie keine Kirchensteuer einbehalten. Sie müssen in diesem Fall nicht tätig werden.
Und wie berechnet sich die Kirchensteuer?
Die Kirchensteuer beträgt 8 % in Bayern und Baden-Württemberg sowie 9 % in den restlichen Bundesländern.
Die bezahlte Kirchensteuer kann als Sonderausgabe abgesetzt werden, so dass sich die Kapitalertragsteuer von 25 % dadurch wie folgt reduziert:
Weitere Informationen zur Kirchensteuer finden Sie auf den Seiten des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt).
Wir fragen einmal im Jahr beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) Ihr persönliches Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) ab. Das passiert zwischen dem 01.09. und dem 31.10. und nennt sich „Regelabfrage“. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Sie widersprechen dem Datenabruf direkt beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Sie können Ihren eingetragenen Sperrvermerk jederzeit beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) löschen lassen. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Wenn wir Ihr Konto eröffnet haben, fragen wir Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) an. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Ändert sich die Kirchensteuerpflicht vor dem 31. August eines Jahres, aktualisieren wir diese für das Folgejahr automatisch. Passiert die Änderung zwischen dem 01. September und dem 31. Dezember, fragen wir Ihr Kirchensteuerabzugsmerkmal erst im Folgejahr ab. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Damit die Kirchensteuer von Ihrem Gemeinschaftskonto einbehalten werden kann, müssen die beiden Kontoinhaber Ehepartner sein oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft führen. Trifft das nicht auf Sie zu, dürfen wir keine Kirchensteuer einbehalten. Geben Sie in diesem Fall die Kirchensteuerpflicht in Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung an. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt das neue Investmentsteuergesetz. Anleger profitieren von den neuen Regelungen durch einen geringeren Aufwand bei der Steuererklärung. Inländische und ausländische Fonds, die ihre Erträge ansparen oder ausschütten, werden nun nach derselben Systematik besteuert.
Was bedeutet das konkret für Sie als Anleger?
Alle Fondsbestände zum 31. Dezember 2017 gelten als fiktiv veräußert und mit Stichtag 1. Januar 2018 als neu angeschafft.
Fiktiv deshalb, weil kein tatsächlicher Verkauf erfolgt ist. Die bis zum 31. Dezember 2017 steuerlich relevanten Daten werden erst beim tatsächlichen Verkauf berücksichtigt.
Neue Einstandskurse und Wertentwicklung
Im Rahmen der fiktiven Veräußerung haben alle Fondsbestände neue Einstandskurse erhalten. Diese wurden von den Fondsgesellschaften zum 31. Dezember 2017 ermittelt. Die bis dahin aufgelaufenen Gewinne/Verluste werden im Hintergrund vermerkt, so dass beim tatsächlichen Verkauf die korrekte Besteuerungsgrundlage vorliegt.
Die Wertentwicklung Ihrer Fondsbestände zum 31. Dezember 2017 können Sie in Ihrem OnlineArchiv abrufen. Dort finden Sie einen entsprechenden Beleg, datiert auf den 14. Mai 2018.
Hinweis: Dieser Beleg dient ausschließlich als Information über die Performance Ihrer Fondsbestände bis zum 31. Dezember 2017. Dabei berücksichtigt sind die Kurse, die am letzten Handelstag 2017 (29. Dezember) von den Fondsgesellschaften bzw. an der Börse ermittelt wurden. Diese Kurse haben keine steuerliche Relevanz.
Was sind die wichtigsten Änderungen?
Welche Erträge sind seit 2018 für die Besteuerung relevant?
Unter Berücksichtigung der Teilfreistellungsquote:
Ohne Berücksichtigung der Teilfreistellungsquote:
Durch die Teilfreistellung ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil Ihrer Erträge steuerfrei. Sie gilt für Ausschüttungen, Gewinne aus Verkäufen und für die Vorabpauschale. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Was ist die Vorabpauschale?
Es handelt sich um eine vorweggenommene Besteuerung zukünftiger Wertsteigerungen. Jeder Anleger soll dadurch einen jährlichen Mindestbetrag versteuern.
Die Vorabpauschale wird berechnet, wenn ein Fonds einen positiven Wertzuwachs im abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat und keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Das ist bei thesaurierenden Fonds oder bei ausschüttenden Fonds mit geringer Ausschüttung der Fall. Details zur exakten Berechnung der Vorabpauschale finden Sie unter der Frage "Wie wird die Vorabpauschale berechnet?".
Bei der Berechnung des steuerpflichtigen Betrags wird die Teilfreistellung für Sie berücksichtigt. So profitieren Sie beispielsweise bei einem Aktienfonds von einer Teilfreistellung von 30 %.
Beim Verkauf Ihrer Anteile ziehen wir die von Ihnen während der Haltedauer bereits versteuerte Vorabpauschale von Ihrem Veräußerungsgewinn ab. Dadurch wird eine doppelte Besteuerung Ihrer Gewinne vermieden.
Die Vorabpauschale ersetzt die ausschüttungsgleichen Erträge (Thesaurierungen). Diese mussten Sie bei ausländischen Fonds bis einschließlich 2017 selbst in Ihrer Steuererklärung angeben. Seit dem Steuerjahr 2018 entfällt dieser Aufwand für Sie, weil die Besteuerung durch uns als Bank erfolgt.
Die neue Regelung führt zu einer Vereinfachung: Die Steuern werden automatisch für Sie berechnet und einbehalten. Bitte sorgen Sie daher für ein ausreichendes Guthaben auf Ihrem Verrechnungskonto.
Wie wird die Vorabpauschale beim Verkauf von Fondsanteilen berücksichtigt?
Wie das geht, lesen Sie in dieser FAQ.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Bei der Vorabpauschale wird die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung berechnet. Die so berechnete Vorabpauschale ist Ihr steuerpflichtiger Betrag. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Was ist ein Vorabpauschalen-Rechner?
Mit einem Vorabpauschalen-Rechner können Sie berechnen, welcher steuerpflichtige Betrag in etwa zu erwarten ist. Damit Sie ungefähr einschätzen können, welche Steuerbeträge auf Sie zukommen, stellen wir Ihnen diesen Rechner zur Verfügung.
Was versteht man unter dem „Basiszins“? Wer legt ihn fest, und woran orientiert er sich?
Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.
Was passiert, wenn die depotführende Bank die Steuerschuld auf die Vorabpauschale mangels Deckung nicht abbuchen kann?
Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Die Consorsbank wird für die Belastung nur das Verrechnungskonto heranziehen. Bitte sorgen Sie für ausreichend Deckung zum 1. Januar. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits. Es wird mehrfach versucht, offene Steuerbeträge zu belasten, sofern keine ausreichende Liquidität zur Verfügung steht. Sie erhalten nach einem wegen fehlender Liquidität erfolglosen Belastungsversuch eine Information in Ihrem OnlineArchiv. Damit haben Sie die Möglichkeit, für den nächsten Abrechnungsversuch ausreichend Liquidität bereitzustellen. Sollten auch spätere Versuche zur Belastung der Steuer fehlschlagen, erfolgt eine Meldung an die Finanzbehörden.
In welchem Kalenderjahr muss ich die Vorabpauschale versteuern?
Die Vorabpauschale fließt nicht in dem Kalenderjahr zu, für das sie berechnet wird. Sie gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres steuerlich als zugeflossen. Hierdurch soll das Steuerabzugsverfahren erleichtert werden, weil in vielen Fällen am Anfang des Jahres noch ein voller Freistellungsauftrag zu Verfügung steht, mit dem die Vorabpauschale verrechnet werden kann.
Wie erfolgen die Berechnung und Belastung der Steuern?
Ohne ausreichenden Freistellungsauftrag müssen wir 25 % Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer) auf die Vorabpauschale für Sie abführen.
Die Teilfreistellung des Fonds wird hierbei für Sie berücksichtigt.
Sie erhalten von uns einen Beleg über die Höhe der Vorabpauschale. Zeitgleich findet die Belastung der Steuern auf Ihrem Verrechnungskonto statt. Bitte sorgen Sie deshalb bereits im Vorfeld für eine ausreichende Liquidität auf Ihrem Verrechnungskonto.
Wichtig zu wissen: Wenn wir die Steuern mangels Liquidität nicht für Sie abführen können, müssen wir gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 44 Abs. 1 Satz 10 EStG) unser Betriebsstättenfinanzamt darüber informieren.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet, wenn ich unterjährig kaufe oder verkaufe?
a) Unterjähriger Kauf
Im Jahr des Kaufs vermindert sich die im Folgejahr angesetzte Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbes vorangeht. Sie versteuern die Vorabpauschale somit nur für die Monate, in denen Sie Ihren Fonds im Jahr des Kaufs in Ihrem Besitz hatten.
b) Unterjähriger Verkauf
Wenn Sie Ihre Anteile verkaufen, wird für das Kalenderjahr der Veräußerung im folgenden Jahr keine Vorabpauschale berechnet. Sie versteuern beim Verkauf den Veräußerungsgewinn. Dort sind die im Jahr der Veräußerung noch nicht ausgeschütteten Erträge des Fonds enthalten.
Ich bin Steuerausländer. Muss ich Steuern auf die Vorabpauschale bezahlen?
Wenn sich Ihr steuerlicher Wohnsitz außerhalb Deutschlands befindet, führen wir keine Steuern auf die Vorabpauschale für Sie ab. Sie versteuern Ihre Erträge grundsätzlich im Land Ihrer steuerlichen Ansässigkeit nach den dort gültigen Steuergesetzen.
Sie haben Fondsanteile vor dem 1. Januar 2009 erworben?
Mit der Investmentsteuerreform 2018 wird der Bestandsschutz für Fondsanteile aufgehoben, die vor dem 1. Januar 2009 gekauft wurden. Die bis zum 31. Dezember 2017 erzielten Kursgewinne bleiben jedoch steuerfrei. Weiterhin steuerpflichtig sind die laufenden Erträge der Fonds.
Für ab 1. Januar 2018 erzielte Kursgewinne aus Altbeständen wird pro Sparer ein Freibetrag von 100.000 Euro eingeräumt. Dieser wird vom Finanzamt bei der Steuererklärung berücksichtigt.
Wie wird künftig mein Verkauf von Altbeständen (Erwerb vor 2009) abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
- (abzgl.) Transaktionskosten
- (abzgl.) Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 1. Januar 2018)
- (abzgl.) Besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (vor Berücksichtigung Teilfreistellung)
= Veräußerungsergebnis
- (abzgl.) Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0 %, 15 %, 30 %, 60 % oder 80 %) auch bei Verlust!
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung (Freibetrag von 100.000 EUR nur über die Veranlagung)
+ (zzgl.) fiktives Veräußerungsergebnis 31. Dezember 2017 (Kursgewinn/-verlust steuerfrei, aber laufende Erträge von Anschaffung bis 31. Dezember 2017 – fiktives Veräußerungsergebnis – steuerpflichtig)
= Bemessungsgrundlage
- (abzügl.). Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
= Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Wie werden Verluste mit Altbeständen (Erwerb vor 2009) ab 1. Januar 2018 berücksichtigt?
Die Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen sind mit positiven anderen Kapitaleinkünften zu verrechnen. Dies wird im Rahmen der Verlustverrechnung berücksichtigt.
Im nachrichtlichen Teil der Steuerbescheinigung ist die Summe der Verluste aus der Veräußerung von bestandsgeschützten Alt-Anteilen jeweils gesondert auszuweisen. Die Regelung zum Aufleben von Verlusten wurde im BMF-Schreiben vom 21.05.2019 nicht aufgenommen und ist somit nicht anwendbar.
Sie haben Fondsanteile nach dem 1. Januar 2009 erworben?
Beim tatsächlichen Verkauf Ihrer Fondsanteile wird das fiktive Veräußerungsergebnis zum 31. Dezember 2017 steuerlich relevant. Es wird zum aktuellen Veräußerungsergebnis ab 1. Januar 2018 bis zum Verkaufszeitpunkt hinzugerechnet.
Wie werden Verkäufe von nach dem 1. Januar 2009 erworbenen Fondsanteilen abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
- (abzügl.) Transaktionskosten
- (abzügl.) Anschaffungskosten (Anschaffungskurswert zum Kurs vom 1. Januar 2018)
- (abzügl.) Besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (vor Berücksichtigung Teilfreistellung)
= Veräußerungsergebnis
- (abzügl.) Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0 %, 15 %, 30 %, 60 % oder 80 %) auch bei Verlust!
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
+ (zzgl.) fiktives Veräußerungsergebnis 31. Dezember 2017 (Kursgewinn/-verlust steuerpflichtig und laufende Erträge von Anschaffung bis 31. Dezember 2017 steuerpflichtig
= Bemessungsgrundlage
- (abzügl.) Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
= Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Was passierte mit meinem Fondsbestand zum 31. Dezember 2017?
Alle Fondsbestände wurden zum 31. Dezember 2017 fiktiv veräußert und zum 1. Januar 2018 neu angeschafft. Durch die fiktive Veräußerung ändert sich Ihre Wertentwicklung in der Portfolio-Übersicht und beginnt auf Basis der neuen Einstandskurse zum 1. Januar 2018 von neuem.
Wie werden Verkäufe von nach dem 1. Januar 2018 erworbenen Fondsanteilen abgerechnet?
Berechnungsmuster:*
Verkaufserlös ab 2018
- (abzügl.) Transaktionskosten
- (abzügl.) Anschaffungskosten
- (abzügl.) besitzanteilige akkumulierte Vorabpauschale (vor Berücksichtigung Teilfreistellung)
= Veräußerungsergebnis
- (abzügl.) Berücksichtigung Teilfreistellungsquote (0 %, 15 %, 30 %, 60 % oder 80 %) auch bei Verlust!
= Verkaufsergebnis nach Teilfreistellung
+ (zzgl.) fiktives Veräußerungsergebnis 31. Dezember 2017 (Kursgewinn/-verlust steuerpflichtig und laufende Erträge von Anschaffung bis 31. Dezember 2017 steuerpflichtig
= Bemessungsgrundlage
- (abzügl.). Berücksichtigung Verlustverrechnung, Freistellungsauftrag und/oder Nichtveranlagungsbescheinigung
= Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug
* Die Daten werden auf den Abrechnungen in anderer Reihenfolge aufgeführt.
Muss ich als beschränkt steuerpflichtige Person (Steuerausländer) ab 1. Januar 2018 noch Steuern abführen?
Für deutsche Erträge im Rahmen der Fondsbesteuerung fällt keine Steuer an. Deswegen erhalten Sie auch keine Einzelsteuerbescheinigungen mehr für Fondserträge.
Was ist eine fiktive Veräußerung?
Bei der fiktiven Veräußerung werden Wertpapiere aus steuerrechtlichen Gründen aus Ihrem Depot aus- und wieder eingebucht. Dadurch ändern sich die steuerlichen Merkmale (Anschaffungspreis) Ihrer Wertpapiere.
Seit dem 02.01.2018 gibt es wegen der Investmentsteuerreform eine neue Regelung für die Besteuerung von Fonds und ETFs. Dabei ändert sich der Anschaffungspreis für die Wertpapiere in Ihrem Depot auf den Bewertungskurs vom 02.01.2018. Die Fonds wurden zum Ende 2017 nur fiktiv verkauft. Die unrealisierten Gewinne bzw. Verluste, die Sie bis dahin gemacht haben, werden gespeichert. Dass bedeutet, dass sie zu diesem Zeitpunkt nicht versteuert werden. Sie zahlen die Steuern erst, wenn Sie die Wertpapiere verkaufen.
Warum gibt es eine fiktive Veräußerung?
Um die Wertpapiere, die Sie vor dem 2. Januar 2018 gekauft haben, steuerlich von den Wertpapieren trennen zu können, die Sie nach dem Stichtag gekauft haben.
Gibt es einen Beleg für das Ergebnis der fiktiven Veräußerung?
Ja, es gibt für jede Gattung einen Beleg zur fiktiven Veräußerung. Sie können diese Belege bei der Consorsbank anfordern. Diese werden Ihnen auf Anfrage per Post zugeschickt.
Entfällt die einjährige Spekulationsfrist?
Am 1. Januar 2009 wurde die bisherige Spekulationsfrist abgeschafft. Dies bedeutet, dass Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren und Investmentfonds grundsätzlich steuerpflichtig sind – auch dann, wenn die Wertpapiere und Fondsanteile länger als ein Jahr gehalten werden. Für sogenannte »Altbestände« (d. h. Käufe vor dem 31. Dezember 2008) gilt für Gewinne weiterhin Steuerfreiheit. Thesaurierte Erträge, Zwischengewinne und Mehrbeträge aus Fonds unterliegen auch bei Anschaffung vor 2009 der Steuerpflicht. Für Zertifikate gelten besondere Fristen, die auf den folgenden Seiten dargestellt werden. Für Investmentfonds und ETFs ist die Regelung bezüglich des „Altbestandes“ mit der Investmentsteuerreform 2018 ab 1. Januar 2018 für die Zukunft aufgehoben worden. Für weitere Informationen siehe unter „Investmentsteuerreform ab dem 1. Januar 2018“.
Einige Unternehmen (zum Beispiel Deutsche Post, Telekom etc.) zahlen ihre Dividende aus dem sogenannten "steuerlichen Einlagekonto" i. S. d. § 27 KStG. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Die Ausschüttung gilt steuerlich als Rückgewähr von Einlagen und mindert die Anschaffungskosten. Dies bedeutet, dass sich der Einstandskurs eines Wertpapiers um die Höhe der ausgeschütteten Dividende vermindert. Bei Anschaffung der Wertpapiere nach dem 31. Dezember 2008 wird die Dividende später, nämlich bei Verkauf der Wertpapiere versteuert. Handelt es sich folglich um einen Altbestand wird die Dividende bei Verkauf nicht mehr versteuert.
Währungsgewinne aus verzinsten Fremdwährungskonten fallen ab Januar 2025 auch unter die Kapitalertragssteuer. Das ist unabhängig von der Haltedauer.
Verluste aus verzinsten Fremdwährungskonten werden ab diesem Zeitpunkt in den Verlustverrechnungstopf „Sonstige“ eingestellt. Somit können Sie dann mit Gewinnen aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Auch das ist unabhängig von der Haltedauer.
Von der Änderung ist zum Beispiel das US-Dollar Festgeldkonto betroffen.
Dazu ein Hinweis: Es wird jetzt also ab 2025 zwischen verzinsten und unverzinsten Fremdwährungskonten unterschieden. Bei unverzinsten Fremdwährungskonten ändert sich nichts.
Das ist wichtig für Sie:
Produkt
Haltedauer < 1 Jahr
Haltedauer > 1 Jahr
Bis 01.01.2025
Verzinstes Fremdwährungskonto
Ab 01.01.2025
Verzinstes Fremdwährungskonto
Keine Änderungen
Unverzinstes Fremdwährungskonto
So war es bisher:
Gut zu wissen: Ein Währungsgewinn entsteht dann, wenn Guthaben in einer Fremdwährung im Vergleich zum Euro im Wechselkurs steigt.
Ein Beispiel dazu: Sie haben ein US-Dollar Fremdwährungskonto. Am 1. Januar zahlen Sie darauf 10.000 Euro ein. Laut Wechselkurs bekommen Sie für 1 Euro 1,2 US-Dollar. Das heißt, es werden 12.000 US-Dollar (10.000 Euro * 1,2) auf Ihrem Konto gutgeschrieben.
Am 30. Juni hat sich der Kurs so verändert, dass 1 Euro 1,10 US-Dollar ausmachen. Sie lassen sich die 12.000 US-Dollar auszahlen. Diese werden dabei wieder in Euro umgetauscht und Sie erhalten dafür 10.909,09 Euro (12.000 US-Dollar / 1,10). Somit haben Sie einen Währungsgewinn in Höhe von 909,09 Euro gemacht.
Sie interessieren sich für die rechtlichen Hintergründe? Lesen Sie mehr zur steuerlichen Behandlung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Einkommenssteuergesetz (EStG) unter § 20 Absatz 2. Infos zur bisherigen steuerlichen Behandlung als Veräußerungsgewinne finden Sie unter §§ 22 Nr. 2 und 23 EStG.
Seit dem Steuerjahr 2018 stellen wir Ihnen Ihre Steuerbescheinigung elektronisch zur Verfügung. Um diese abzurufen, wählen Sie in Ihrem OnlineArchiv den Dokumenttyp »Steuerdokumente«. Die Jahressteuerbescheinigung 2023 befindet sich mit dem Datum 31. Dezember 2023 in Ihrem OnlineArchiv. Wenn Sie dort das Datum auf 2023 zurückstellen, erscheint die Jahressteuerbescheinigung 2023 als ungelesenes Dokument.
Die Erträgnisaufstellung erläutert die Jahressteuerbescheinigung und enthält alle Erträge eines Kalenderjahres. Sie finden diese ganz einfach im OnlineArchiv unter dem Dokumenttyp »Steuerdokumente«. Dort können Sie auch Ihre Erträgnisaufstellungen für vorherige Steuerjahre abrufen, indem Sie das Datum auf den 31.12. des gewünschten Jahres ändern.
In Deutschland ansässige Kapitalanleger unterliegen mit Ihren vollständigen inländischen und ausländischen Einkünften – dem sogenannten „Welteinkommen“ – der deutschen Steuerpflicht. Deshalb sind auch Ihre ausländischen Erträge von der deutschen Kapitalertragsteuer (+ Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) betroffen.
Die meisten ausländischen Staaten möchten auf die Abgaben bei Kapitaleinkünften jedoch nicht verzichten. Deshalb wird im Ausland – ohne zu unterscheiden zwischen Steuerinländern und Steuerausländern – eine zusätzliche Besteuerung mit der Quellensteuer durchgeführt.
Der Steuerabzug im Ausland kann auch mittels Freistellungsauftrag etc. nicht vermieden werden.
Bei Ihren ausländischen Dividenden wird somit – zusätzlich zum evtl. Einbehalt der inländischen Steuer – die ausländische Quellensteuer für Sie abgeführt. Einige Länder (z. B. Italien, Spanien oder Portugal) erheben auch bei Zinskupons von Anleihen eine Quellensteuer.
Um diese doppelte Besteuerung zu vermeiden, gibt es das Doppelbesteuerungsabkommen. Dabei handelt es sich um völkerrechtliche Verträge zwischen Deutschland und anderen Staaten.
Die Mehrzahl der Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass das Recht des ausländischen Staats, Quellensteuer auf Dividenden einzuziehen, auf 15 % beschränkt ist. Da in diesen Fällen 15 % Quellensteuer auf jeden Fall im Ausland verbleiben, kann diese sogenannte anrechenbare Quellensteuer von der deutschen Kapitalertragsteuer für Sie in Abzug gebracht (angerechnet) werden. Dadurch reduziert sich die von Ihnen auf Ihrem Depot bei der Consorsbank zu bezahlende Kapitalertragsteuer.
Fast alle Staaten behalten zunächst die volle Steuer ein und geben erst später in einem separaten Antragsverfahren die Ermäßigung an die Investoren zurück. Die über die anrechenbare Quellensteuer hinausgehenden (erstattungsfähigen) Beträge können Sie deshalb bei vielen Ländern mit einem Antrag von der jeweiligen ausländischen Finanzbehörde zurückfordern.
Die hierfür notwendigen Formulare finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Das jeweilige Antragsformular muss von Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt bestätigt werden. In den meisten Formularen ist ein Abschnitt für die steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung bereits integriert. Ansonsten können Sie Ihren steuerlichen Wohnsitz auch separat nachweisen. Die Bestätigung erfolgt hierbei ebenfalls durch Ihr Finanzamt.
Das Vorgehen und die Voraussetzungen unterscheiden sich von Land zu Land, sodass wir dies hier nur allgemein (Ausnahme: Frankreich und Schweiz) beschreiben können.
Bei Ihren französischen Dividenden kommt es zum Einbehalt von 25 % Quellensteuer. Hiervon werden von uns automatisch 12,80 % für Sie angerechnet.
Sie haben die Möglichkeit, einen Erstattungsantrag für die restlichen 12,20 % Quellensteuer (für Dividendenzahlungen ab 1. Januar 2022 zu stellen.
Bitte drucken Sie hierfür das Formular 5000-DE beidseitig aus und lassen Sie dieses von Ihrem Finanzamt (unter IV) bestätigen.
Die Formulare müssen dabei zwingend über uns als Bank eingereicht werden. Die Gebühren betragen aktuell 94,92 Euro pro Dividende. Eine Beantragung ist wirtschaftlich somit nur sinnvoll, wenn Sie eine einzelne Dividende erhalten haben, bei der die erstattungsfähige Quellensteuer den Betrag von 94,92 Euro übersteigt.
Bitte drucken Sie hierfür das Formular 5000-DE beidseitig aus und lassen Sie dieses von Ihrem Finanzamt (unter IV) bestätigen.
Anschließend senden Sie uns die Ausfertigung „Für die französische Verwaltung“ ausgefüllt (siehe Muster) und unterschrieben (unter III) per Post zurück. Bitte machen Sie dort keine zusätzlichen (vom Muster abweichenden) Eintragungen und vermerken Sie keine Bankverbindung.
Teilen Sie uns außerdem mit, für welche Dividenden Sie eine Erstattung wünschen. Das zusätzliche Formular 5001-DE wird anschließend von uns für Sie ausgefüllt und an die Lagerstelle weitergeleitet.
Wichtig: Für jedes Kalenderjahr ist ein separates Formular 5000-DE auszufüllen.
Bei Dividendenzahlungen, die ab 2018 stattgefunden haben, beträgt die Verjährung zwei Jahre.
Eine Anleitung zum Abruf des Formulars 5000-DE finden Sie auf der Webseite des Bundeszentralamts für Steuern.
Bei Ihren schweizerischen Dividenden kommt es zum Einbehalt von 35 % Quellensteuer. Hiervon werden 15 % automatisch von uns für Sie angerechnet.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) teilt mit Schreiben vom 14. Januar 2020 mit, dass in Deutschland ansässige Antragsteller die Rückerstattung der schweizerischen Verrechnungssteuer auf Erträgen mit Fälligkeiten ab dem 1. Januar 2020 zwingend mittels einer Online-Applikation zu beantragen haben.
Diese Online-Applikation befindet sich auf der Website der ESTV (www.estv.admin.ch) und steht unentgeltlich zur Verfügung. Nach erfolgreicher Registrierung kann der Rückerstattungsantrag elektronisch erfasst und die Anlagen direkt in der Applikation hochgeladen werden. Der Antragsteller muss anschließend den durch die Applikation generierten Antrag ausdrucken, rechtsgültig durch sein zuständiges deutsches Finanzamt unterzeichnen lassen und in Papierform der ESTV zustellen. Die mittels Online-Applikation erfassten Anträge gelten erst dann als gültig eingereicht, wenn der ausgedruckte Antrag rechtsgültig unterzeichnet und fristgerecht bei der ESTV eintrifft.
Damit die Online-Formulare ausgefüllt, gespeichert und ausgedruckt werden können, ist die aktuelle Version der Gratis-Software „Snapform Viewer“ zu installieren. Diese kann über die oben genannte Internet Seite aufgerufen werden.
Der Eingang von Anträgen zur Rückerstattung der Verrechnungssteuer wird nicht bestätigt. Die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs erledigt und die Bearbeitungszeit kann mehrere Monate dauern.
Bitte beachten Sie, dass bei der Auslandsüberweisung Spesen der Auftraggeberbank in der Schweiz, sowie für die Devisenkonvertierung Gebühren von bis zu 40 Euro anfallen können.
Für die Länder Schweden und Finnland bieten wir Vorabbefreiungen an. Wenn Sie Aktien mit Ursprung eines dieser Länder schon mindestens drei Wochen vor dem Ex-Tag der Dividende in Ihrem Depot haben, erhalten Sie von uns ein Formular. Wenn Sie uns das rechtzeitig ausgefüllt und unterschrieben zurücksenden, bezahlen Sie automatisch den reduzierten Quellensteuersatz. Ein Erstattungsantrag im Ausland ist dann nicht mehr notwendig.
Die Vorabbefreiung für Schweden können wir Ihnen derzeit kostenfrei anbieten. Für das Vorhalten des Vorabbefreiungsservice Finnland fällt mit Einreichung des vorgenannten Formulars eine Gebühr in Höhe von Euro 19,95 pro Jahr an, sofern mindestens eine Dividendenzahlung anfällt, die hinsichtlich der finnischen Quellensteuer vorabbefreit wird. Die Vorabbefreiung hat eine Gültigkeit von 5 Jahren.
Finnland: Reduzierung auf 15 % Quellensteuer (voll anrechenbar)
Schweden: Reduzierung auf 15 % Quellensteuer (voll anrechenbar)
Bei Dividenden aus den USA wird im Regelfall automatisch nur der verminderte Quellensteuersatz von 15 % einbehalten.
Diese 15 % werden von uns in voller Höhe auf die inländische Kapitalertragsteuer für Sie angerechnet.
Ausnahme Großbritannien:
Großbritannien erhebt auf Dividenden und Zinsen im Regelfall keine Quellensteuer.
Die Consorsbank verfügt über den sogenannten Qualified-Intermediary-Status (QI), weil wir mit der US-Steuerbehörde IRS einen Vertrag geschlossen haben.
Unsere Kunden profitieren von dieser Vereinbarung: Wir können die US-Erträge mit dem laut Doppelbesteuerungsabkommen gültigen US-Quellensteuersatz abrechnen.
Wenn Sie als natürliche Person in Deutschland steuerpflichtig und ansässig sind sowie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, zahlen Sie bei Ihren regulären US-Dividenden automatisch lediglich die reduzierte US-Quellensteuer von 15 %. Sie müssen hierfür im Normalfall keine Formulare bei uns einreichen.
Die US-Quellensteuer von 15 % wird von uns in voller Höhe auf die inländische Kapitalertragsteuer für Sie angerechnet.
Ein W-8BEN ist für die Gewährung der reduzierten US-Quellensteuer erforderlich, wenn bei Ihnen das Land der Nationalität vom Land der Hauptadresse und/oder der Versandadresse abweicht. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Wenn Sie die US-Staatsangehörigkeit besitzen und/oder der unbeschränkten US-Steuerpflicht unterliegen, benötigen wir von Ihnen ein Formular W-9 inklusive Ihrer US-Steuernummer/TIN. Ausführliche Infos dazu finden Sie in dieser FAQ.
Seit dem 01. Januar 2017 existieren neue Regeln zur Quellensteuer bei Derivaten auf US-Basiswerte (Section 871m des US-Steuergesetzes).
Für ab 2017 emittierte Derivate (z. B. Zertifikate, Optionsscheine), die eine Dividenden ausschüttende US-Aktie als Basiswert sowie ein entsprechendes Delta (= Verhältnis der Wertentwicklung des Derivats zur Wertentwicklung des Basiswerte) haben, wird bei Ausschüttung der Aktie US-Quellensteuer erhoben. Dies ist der Fall, obwohl an den Anleger keine Zahlung aus der Dividende fließt.
Für Kunden der Consorsbank ist der Handel in betroffenen Produkten nur mit freigeschaltenen Emittenten möglich.
Die Consorsbank führt alle Aufträge in Wertpapieren, die unter Section 871(m) Internal Revenue Code fallen, mit Emittenten aus, die immer den Höchstbetrag der Steuer (30 %) dem Gesetz entsprechend an die US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) abführen.
Aufgrund des US-amerikanischen „Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)“ haben Deutschland und viele weitere Staaten mit den USA eine Erweiterung der bilateralen Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung vereinbart. Finanzinstitute, die nicht in den USA ansässig sind, müssen den USA steuerlich relevante Informationen zu US-Kunden zur Verfügung stellen. Der deutsche Fiskus erhält im Gegenzug Steuerinformationen von US-Banken über Anleger, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Mit FATCA möchten die USA (und auch Deutschland) die Steuerhinterziehung bei Auslandskonten bekämpfen und die Steuereinnahmen erhöhen.
Banken in Deutschland sind daher verpflichtet, Informationen über US-amerikanischen Konto- und Depotinhaber jährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu übermitteln, von dort erfolgt eine Meldung an die amerikanische Finanzverwaltung (Internal Revenue Service IRS).
Von FATCA betroffen sind Konten und Depots natürlicher Personen sowie von Unternehmen bzw. Gesellschaften, an denen US-Personen zu mindestens 25 % beteiligt sind.
Seit dem 1. Juli 2014 sind wir verpflichtet, Kundendaten auf US-Indizien hin zu untersuchen.
Neukunden müssen zwingend eine Selbstauskunft abgeben, bei US-Bezug (siehe Indizien) ein W9-Formular zur Bestätigung inklusive US-Steuernummer (TIN). In Sonderfällen kann ein W-8BEN-Formular zur Widerlegung dienen.
Ein Change of Circumstance/Änderung der Gegebenheiten (d. h. ein neues US-Indiz) muss überwacht, erkannt und geklärt werden.
Zu prüfende US-Indizien für natürliche Personen sind:
Anders als nach dem deutschen Steuerrecht führt die US-Staatsangehörigkeit grundsätzlich zur unbeschränkten Steuerpflicht in den USA.
Bei vorliegenden US-Indizien muss die Bank ggf. den Kunden kontaktieren und auffordern, seinen US-Steuerstatus zu erklären. Dies passiert durch Einreichung eines W9-Formulars inklusive US TIN, eine Widerlegung bei beschränkter US-Steuerpflicht durch ein W-8BEN-Formular. Eine US-Nationalität kann nur durch ein offizielles Dokument „loss of nationality“ widerlegt werden.
Eine juristische Person ist zu melden, wenn hinter einer „Firma“ mit passivem Geschäftszweck (vorwiegend investierend tätig) mindestens eine wirtschaftlich berechtigte Person steht, die in den USA ansässig ist.
Kunden mit bestätigtem oder nicht widerlegtem Status „US-Person“ sind durch die Bank jährlich an das BZSt, und von dort an die amerikanische Finanzverwaltung zu melden.
Die erste Meldung erfolgte im Juli 2015 für den Meldezeitraum 2014. Es sind mittlerweile jährlich bis 31. Juli Salden, Zins- und Dividendenerträge sowie Bruttoverkaufserlöse zu melden. Gemeinschaftskonten werden für jeden der beiden Inhaber mit 100 % der Beträge gemeldet, während des Jahres gelöschte relevante Kunden sind ebenfalls zu melden.
Seit 1. Januar 2016 ist das „Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen“ (FKAustG) in Kraft.
Dies beinhaltet für Banken, und damit auch für die BNP-Niederlassung Deutschland, die Verpflichtung, ab 1. Januar 2016 von Ihren Kunden Selbstauskünfte zur steuerlichen Ansässigkeit einzuholen, die steuerliche Ansässigkeit(en) der Kunden zu ermitteln (zwingend mit Steuernummer TIN), und Kunden mit ausländischer steuerlicher Ansässigkeit in einem am CRS-Verfahren teilnehmenden Staat jährlich bis 31. Juli an das Bundeszentralamt für Steuern BZSt zu melden. Von dort wird eine Meldung an die Finanzämter der Teilnehmerländer erfolgen. Das BZSt erhält im Gegenzug Meldungen dieser Länder über in Deutschland steuerpflichtige Kunden.
Das Thema ist unter CRS (Common Reporting Standard), aber auch AEOI (Automated Exchange of Information) geläufig. Die bisherige Zinsinformationsverordnung („ZIV“) wurde damit abgelöst.
Für das Meldejahr 2016 nahmen ca. 50 Staaten als „early adopters“ teil, für 2017 sind es bereits ca. 100. Im Prinzip sind nun alle europäischen Staaten beteiligt.
www.oecd.org/tax/transparency/AEOI-commitments.pdf
Definition „steuerliche Ansässigkeit“: Im Allgemeinen wird eine Person steuerlich ansässig in einem Staat, wenn sie nach dem Recht dieses Staates (steuerliche Abkommen eingeschlossen) aufgrund ihres Wohnsitzes, Aufenthaltes, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals Steuern bezahlt oder bezahlen sollte und nicht nur, weil Sie Einkommen aus Quellen in diesem Staat erzielt.
Bei Neukunden ab 1. Januar 2016: Es besteht die Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft, über die Ihre steuerliche(n) Ansässigkeit(en) festgestellt werden kann. Ihr steuerlicher Wohnsitz (Hauptadresse) ist per se immer die erste steuerliche Ansässigkeit. Bei allen Bestandskunden, welche ein weiteres Konto eröffnen, ist die Consorsbank ebenfalls dazu verpflichtet eine Selbstauskunft einzuholen.
Kommen ab 1. Januar 2016 durch eine Stammdatenänderung neue Indizien hinzu (sogenannte „Change of Circumstance“), kontaktieren wir unsere Kunden mit der Bitte um Einreichung einer Selbstauskunft: Ein Indiz ohne Widerlegung führt zur Meldung. Zur Bestätigung eines Indiz genügt immer die entsprechende Selbstauskunft. Zur Widerlegung der Indizien "ausländische Adresse" oder "ausländische Telefonnummer" ist zusätzlich zur Selbstauskunft ein Beleg erforderlich. Dies kann eine Meldebescheinigung (in der Regel der deutschen Meldebehörde) oder Ausweiskopie sein.
Bei juristischen Personen gibt es zwei Fälle, die melderelevant sind:
Das Reporting erfolgt jährlich an das BZSt – erstmals zum 31. Juli 2017 für 2016 – unter Angabe der Konto-/Depotsalden, Erträge und Bruttoverkaufserlöse. Basis für das Reporting ist der Status des Kunden zum Jahresende. Gemeinschaftskonten werden für jeden der beiden Inhaber mit 100 % der Beträge gemeldet, während des Jahres gelöschte relevante Kunden sind ebenfalls zu melden.
Seit dem 1. August 2012 sind wir verpflichtet, bei Kauf von Aktien französischer Unternehmen eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,30 % des Kurswertes abzuführen. Seit dem 1. Dezember 2012 gilt die Steuer ebenfalls für ADRs (American Depository Receipts). ADRs sind Hinterlegungsscheine für ausländische Aktien, die an ihrer Stelle an den US-Börsen gehandelt werden.
Bedingungen für die französische Finanztransaktionssteuer:
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Seit dem 1. März 2013 sind wir verpflichtet, bei Kauf italienischer Aktien und ADRs (American Depository Receipts) eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,10 % bei Kauf über die Börse abzuführen. Für außerbörsliche Käufe (OTC) beträgt die Finanztransaktionssteuer 0,20 %.
Bedingungen für die italienische Finanztransaktionssteuer:
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Seit dem 16. Januar 2021 sind wir verpflichtet, bei Kauf von Aktien und ADRs (American Depository Receipts) spanischer Unternehmen eine Finanztransaktionssteuer in Höhe von 0,20 % des Kurswertes abzuführen.
Bedingungen für die spanische Finanztransaktionssteuer:
Die Rechtsgrundlagen für Steuerregelungen können sich ändern. Die Consorsbank übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Informationen zum Thema Steuerfragen. Die steuerliche Behandlung hängt von Ihren persönlichen Verhältnissen ab und kann künftig Änderungen unterworfen sein. Soweit in diesem Dokument enthaltene Informationen auf Angaben externer Quellen beruhen, verwenden wir selbstverständlich nur solche Quellen, die als zuverlässig erachtet werden. Die zur Verfügung gestellten Informationen stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Für eine persönliche Steuerberatung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.